(EuGH, Urt. v. 21.9.2016 – C-592/14) • Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 v. 30.11.2009 über kosmetische Mittel (ABl 2009, L 342, S. 59) schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile in Tierversuchen bestimmt worden sind. Wurden diese Versuche außerhalb der Union durchgeführt, um das Mittel in Drittländern vermarkten zu können, und wird das Ergebnis dieser Versuche verwendet, um die Sicherheit des Mittels nachzuweisen, kann das Inverkehrbringen dieses Mittels auf dem Unionsmarkt verboten werden.

ZAP EN-Nr. 719/2016

ZAP F. 1, S. 1070–1070

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge