(FG Münster, Urt. v. 18.5.2016 – 10 K 2790/14) • Nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften fallen nicht unter den Begriff der Lebenspartnerschaften i.S.d. § 2 Abs. 8 EStG. Die Anwendung des Splittingtarifs ist auf solche Lebensgemeinschaften daher nicht anwendbar. Hinweis: § 1 Abs. 1 LPartG enthält eine Legaldefinition der Begriffe „Lebenspartnerinnen“ und „Lebenspartner“. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst die in § 2 Abs. 8 EStG aufgenommenen Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ verwendet und definiert und § 2 Abs. 8 EStG im Kontext des LPartG in das EStG aufgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund § 2 Abs. 8 EStG über § 1 Abs. 1 LPartG hinausgehen und auch nichteheliche (verschiedengeschlechtliche) und nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften erfassen sollte. Nach dem Sinn und Zweck umfasst § 2 Abs. 8 EStG nur die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Denn Anknüpfungspunkt für die einkommensteuerliche Privilegierung durch die Anwendung des Splittingtarifs ist die rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens, die Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für sich gewählt haben.

ZAP EN-Nr. 710/2016

ZAP F. 1, S. 1068–1069

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