(BGH, Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 171/14) • Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gem. §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten. Wenn die Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch des Sicherungszessionars eine Masseverbindlichkeit dar.

ZAP EN-Nr. 70/2016

ZAP 2/2016, S. 62 – 62

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