(BGH, Urt. v. 19.7.2016 – X ZR 123/15) • Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine Reise ist in diesem Sinne mangelhaft, wenn in unmittelbarer Nähe des gebuchten Zimmers im Hotel Bauarbeiten stattfinden, die tagsüber durchgängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel verbunden sind. In diesem Fall ist der Reisende grds. zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Der Umstand, dass dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist, lässt eine Anzeige des Reisemangels durch den Reisenden nicht entbehrlich werden. Mängel, die zu beheben sind stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, widerspricht einer redlichen Vertragsabwicklung.

ZAP EN-Nr. 690/2016

ZAP F. 1, S. 1062–1062

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