Die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt noch einmal: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. Danach kann ein willkürliches Abbremsen bei "hoher Geschwindigkeit", um den nachfolgenden Kfz-Führer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 5 RVs 139/15). Entsprechendes gilt, wenn ein Fahrzeugführer mit einem Pkw mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst auf einen Streifenwagen zufährt, der sich quer zur Fahrbahn gestellt hat, um ein Durchkommen zu verhindern (vgl. BGH StV 2016, 286 = NZV 2016, 345). Allerdings muss in dem Fall das Urteil wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) konkrete Feststellungen zu den Entfernungsverhältnissen machen, die einen sicheren Schluss auf einen "Beinahe-Unfall" zulassen. Nur so kann sich nämlich ergeben, dass das Fahrverhalten des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr für die in § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter geführt hat. Weiter bedarf es der Feststellungen zu einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz (BGH a.a.O.).

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