Derzeitig ist die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe gem. § 44 StGB auf Straftaten beschränkt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 44 Rn 6 ff. m.w.N.). Dazu hat das BMJV im Juni einen Referentenentwurf vorgelegt (abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Aenderung_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ), der vorsieht, diese Beschränkung aufzuheben. Ein Fahrverbot soll danach generell als Nebenstrafe verhängt werden können. Außerdem soll die Höchstdauer des Fahrverbots von drei auf sechs Monate verlängert werden. Das soll allerdings nur für das Erwachsenenrecht gelten, im Bereich des Jugendstrafrechts soll es bei der derzeitigen Höchstdauer von drei Monaten bleiben.

Mit diesem Fahrverbot für alle Straftaten soll auch außerhalb der Verkehrsdelikte eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, "zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken", und es soll "zugleich der Vermeidung von Verhängung und Vollstreckung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen" (RefE, S. 8). Der Referentenentwurf geht davon aus, dass das Fahrverbot als Ergänzung zu den übrigen Sanktionen zum einen in Fällen zur Anwendung kommt, in denen eine Geldstrafe allein bei dem Verurteilten womöglich keinen hinreichenden Eindruck hinterlässt, das Verhängen einer Freiheitsstrafe aber eine zu einschneidende Sanktion wäre. Zum anderen soll das Fahrverbot durch die Kombination mit der Geldstrafe das Verhängen einer an sich angezeigten Freiheitsstrafe ersetzen und zusammen mit einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit eröffnen, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

Mir erscheint Sinn und Zweck dieser Regelung fraglich: Warum hat der Gesetzgeber gerade die Tätigkeit des Autofahrens herausgegriffen, die verboten werden soll? Bei dem Fahrverbot "für alle" erscheint es angesichts der verschiedenen Lebensumstände und Vorlieben der von einem solchen Fahrverbot Betroffenen auch kaum, zumindest aber nur schwer möglich für eine annähernde Wirkungsgleichheit dieser Strafe bei den betroffenen Verurteilten zu sorgen. Das gilt vor allem dann, wenn diese beruflich auf die Möglichkeit des Fahrens angewiesen sind.

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