(OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14) • Bittet die Erbin die pflichtteilsberechtigte Enkelin der Erblasserin, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da die Erbin ansonsten ihre Eigentumswohnung veräußern müsse, kann darin ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich die pflichtteilsberechtigte Enkelin entsprechend dieser Bitte, liegt eine – verjährungshemmende – konkludente Stundungsvereinbarung nahe. Dass es sich um eine Stundungsabrede handelt und nicht etwa um einen Erlassvertrag, kann sich daraus ergeben, dass die Parteien lediglich eine vorläufige Regelung getroffen haben. Ist die Absprache als eine unbefristete Stundung zu verstehen, hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, später den Leistungszeitpunkt nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs.

ZAP EN-Nr. 66/2016

ZAP 2/2016, S. 61 – 61

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge