Die weitreichendste Änderung ist m.E. ab dem 1.1.2017 in dem – dann neuen – § 406g Abs. 1 StPO (2017) enthalten. In der Vergangenheit musste das vermeintliche Opfer lediglich auf die Möglichkeit der sog. psychosozialen Prozessbegleitung hingewiesen werden.

Ab dem 1.1.2017 garantiert § 406g Abs. 1 StPO (2017) ein solches Recht auf Beistand für den Verletzten und ein korrespondierendes Anwesenheitsrecht des psychologischen Prozessbegleiters bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung. Opfern schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten räumt die StPO dann sogar einen Rechtsanspruch auf die für sie kostenfreie Beiordnung eines solchen Begleiters ein, § 406g Abs. 3 S. 1, 3 StPO (2017).

 

Hinweis:

Das "Gesetz über die psychosozial Prozessbegleitung im Strafverfahren" (vgl. Art. 4 des 3. OpferRRG) und die sich daraus für die Praxis ergebenden Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.2017 in einem eigenen Beitrag erläutert.

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

ZAP 2/2016, S. 97 – 100

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