Erneut geändert worden ist der bereits durch das 2. OpferRRG modifizierte § 48 StPO (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 22, S. 483 f.). Angefügt ist ein Absatz 3, nach dessen Satz 1 dann jetzt die einen Opferzeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen verbindlich unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen sind.

Zu prüfen ist dabei nach § 48 Abs. 3 S. 2 StPO insbesondere, ob eine Vernehmung des Zeugen in Abwesenheit etwa des Angeklagten, § 168e StPO, bzw. eine audiovisuelle Vernehmung, § 247a StPO, oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung, § 171b Abs. 1 GVG, geboten sind und inwieweit auf Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen verzichtet werden kann (vgl. zu den besonderen Vernehmungsmethoden im Ermittlungsverfahren Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 4178 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]; in der Hauptverhandlung Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 419 ff., 1408 ff., 3307 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]).

Um eine möglichst frühzeitige Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Zeugen sicherzustellen, soll die Prüfung beim ersten hoheitlichen Auftreten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Verletzten erfolgen. Für den Bereich der staatsanwaltlichen und polizeilichen Ermittlungsarbeit ist dies regelmäßig die Vernehmung des Verletzten als Zeuge. Liegt bereits eine Einschätzung der besonderen Schutzbedürftigkeit durch eine Opferhilfeeinrichtung vor, so ist diese gem. § 48 Abs. 3 S. 4 StPO bei der Prüfung der staatlichen Behörden zu berücksichtigen.

 

Hinweis:

Da entsprechende Schutzmaßnahmen bereits ausreichend im deutschen Recht verankert waren, hat diese Neuregelung vor allem eine Klarstellungsfunktion: Die aufgeführten Mittel sollen in Verfahren mit vulnerablen Opfern die Regel und nicht die Ausnahme darstellen. Diesem Grundsatz sollen alle mit dem Verletzten hoheitlich in Kontakt tretenden Ermittlungsbehörden verpflichtet werden (vgl. BT-Drucks 18/4621, S. 23 f.).

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