(BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 277/14) • Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Denn zum einen stellt § 21 Abs. 3 S. 1 VVG einleitend klar, dass die nachfolgende Fristenregelung des § 21 Abs. 3 VVG nur die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG betrifft. Zum anderen sieht § 22 VVG vor, dass das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, "unberührt" bleibt, so dass hier allein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gilt.

ZAP EN-Nr. 60/2016

ZAP 2/2016, S. 59 – 59

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge