(BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14) • Der Besteller kann der Werklohnforderung des Auftragnehmers die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln trotz des Eintritts der Verjährung entgegenhalten, wenn das Leistungsweigerungsrecht in nichtverjährter Zeit bestanden hat. In einem solchen Fall ist die tatsächliche Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts bereits vor Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche nicht erforderlich. Hinweis: Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Diese Vorschrift löste erweiternd die bis zum 31.12.2001 geltende Vorschrift des § 390 BGB ab, nach der die Aufrechnung mit einer Forderung trotz Verjährung nicht ausgeschlossen war, wenn die Forderungen in nichtverjährter Zeit einmal aufrechenbar gegenübergestanden hatten. Zu Recht betont der BGH, dass dieser unmissverständlich zum Ausdruck gegebene Wille des Gesetzgebers in der Praxis bedeuten muss, dass ein wegen Mängeln entstandenes, aber nicht geltend gemachtes Leistungsweigerungsrecht des Bestellers, auch über die Verjährung der Mängelansprüche hinauswirken kann. In diesem Fall ist er zur Werklohnzahlung nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verpflichtet.

ZAP EN-Nr. 50/2016

ZAP 2/2016, S. 56 – 57

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