(BGH, Urt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 173/15) • Ein Verschulden des Jobcenters bzgl. unpünktlicher Mietzahlungen ist dem Mieter nicht zuzurechnen. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt. Allerdings kann sich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung i.S.d. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB auch allein aus der in der unpünktlichen Zahlung liegenden objektiven Pflichtverletzung und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen ergeben. Denn das Verschulden einer Vertragspartei ist zwar ein in § 543 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich hervorgehobener Umstand („insbesondere“), dem bei der Gesamtabwägung regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen wird. Es stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes dar.
ZAP EN-Nr. 688/2016
ZAP F. 1, S. 1062–1062
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