Das Gericht ist dazu verpflichtet, die in der Schutzschrift vorgebrachten Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 – I ZB 23/02, NJW 2003, 1257 – Kosten einer Schutzschrift). In der zivilprozessualen Praxis entfaltet die Schutzschrift abseits der zivilprozessualen Pflichtenlage eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung: Durch das Eintreten des Antragsgegners entfaltet sich das faktisch zweiseitige Antragsverfahren, in dem Richter bisweilen wie Rechtsdienstleister des Antragstellers agieren und das Verfahren am Antragsgegner vorbei führen, zu einem "echten" dreiseitigen Prozess, in dem sich die Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegenüberstehen und nach Berücksichtigung verlangen. Dies trägt dazu bei, dass Schutzschriften zu einer spürbaren Erhöhung der Zahl von mündlichen Verhandlungen, aber auch von Zurückweisungen und Rücknahmen von Anträgen führen. Aus ähnlichen psychologischen Gründen kann es sich empfehlen, in der Schutzschrift nachdrücklich um Zustellung der Antragsschrift und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu bitten. Erfahrungsgemäß wird dieser Bitte gerade dann entsprochen, wenn für das Gericht deutlich wird, dass sich der Rechtsstreit nicht mit einer zeitsparenden Beschlussverfügung aus der Welt schaffen lassen, sondern es ohnehin eines Verhandlungstermins bedürfen wird.

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