(OLG München, Urt. v. 28.10.2015 – 20 U 2145/15) • Für die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags einer BGB-Gesellschaft müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden. Sie kann jedenfalls dann nicht auf die Weigerung des geschäftsführenden Gesellschafters, kostenlos Jahresabschlüsse rückwirkend festzustellen, gestützt werden, wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wurde. Denn dann traf ihn die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabschlüsse für vorangegangene Perioden nicht.

ZAP EN-Nr. 72/2016

ZAP 2/2016, S. 62 – 62

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