Der Lohnsteuersenat sieht zwar rechtsformübergreifend in den Beitragszahlungen für die eigene Berufshaftpflicht des Arbeitgebers keine steuerpflichtige Entlohnung der angestellten Berufsträger, so dass neben GmbH und GbR damit auch Einzelkanzleien umfasst sein müssten; die Finanzverwaltung hat bislang ihre Sichtweise allerdings explizit nur für die GmbH und PartmbH dargelegt (vgl. Erlass des SenFin Berlin v. 3.5.2016, DB 2016, 1165), ob sie dieser auch hinsichtlich GbR und Einzelkanzlei folgen wird, bleibt deshalb einstweilen abzuwarten. Gleiches gilt auch für die steuerliche Einordnung des Syndikusanwalts, der nach § 46a Abs. 4 BRAO nicht zwingend über einen eigenen Versicherungsschutz verfügen muss (vgl. dazu: Reuker/Wagner BB 2016, 125 f.).

Gesichert dürfte dagegen sein, dass steuerbarer Arbeitslohn im Sinne der BFH-Rechtsprechung auch dann nicht vorgelegen hätte, wenn es sich bei den angestellten Berufsträgern tatsächlich um sog. Scheinsozien handeln sollte, die zwar für die von ihnen verursachten Anwaltsfehler persönlich nach § 128 HGB einzustehen hätten (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 28.9.2010 – 28 U 238//09, NZG 2011, 137 sowie zuletzt: Wetter BRAK-Mitt 2016, 114 ff.), deren (Mit-)Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers aber ebenso auch dann nicht "für" ihre Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erbracht worden wären.

Unstreitig Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Arbeitgeber die "persönlichen" Versicherungsbeiträge des angestellten Berufsträgers, der nach §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 51 BRAO zum Abschluss verpflichtet ist, übernimmt (vgl. BFH, Urt. v. 26.7.2007 – VI R 64/06, AnwBl 2007, 790; Urt. v. 12.2.2009 – VI R 32/08, BRAK-Mitt 2009, 139 – zur Mitgliedsbeiträgen im DAV).

Bearbeiter: Rechtsanwalt Mark T. Singer, Neuss

ZAP F. 23, S. 1095–1096

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