(OLG Hamm, Urt. v. 22.6.2016 – 31 U 278/15) • Einer Bausparkasse kann ein Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zustehen, wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung Darlehensnehmerin war. In der Ansparphase ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu qualifizieren. Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen, demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen. Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht grds. auch Darlehensnehmern, die nicht Verbraucher sind, zu, da die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine Begrenzung in personeller Hinsicht nicht enthält und auch nach der Systematik eine solche nicht beabsichtigt war.

ZAP EN-Nr. 692/2016

ZAP F. 1, S. 1063–1063

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