Der Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes ist in erster Linie auf Naturalrestitution, also auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet (§ 249 S. 1 BGB). Dieser Anspruch ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist, besteht kein Wiederherstellungsanspruch. Dies hat der BGH aus dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB hergeleitet (BGHZ 143, 1, 6 m.w.N.). Er hält es deshalb i.d.R. für sinnvoll und geboten, beim Verlust eines älteren Baumes einen jüngeren nachzupflanzen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum der ursprünglichen Größe wenigstens nahe legen würde (BGHZ 143, 1, 6).

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