Ende Februar 1990 stürzten wegen eines ungewöhnlich starken Unwetters (Orkan Wiebke) bei Sturmböen mit Windstärken 9–10 nach Stammbruch zwei ausgewachsene Fichten von dem Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers und beschädigten dort das Garagendach und das Vordach der Hauseingangstür. Für die Schadensbeseitigung verlangte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von ca. 11.000 DM. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH war der Beklagte nicht als Störer (§ 1004 Abs. 1 BGB) für das Umstürzen der Bäume verantwortlich. Denn für die Störereigenschaft reiche die bloße Stellung als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Einwirkung auf das Nachbargrundstück ausgehe, nicht aus; vielmehr müsse die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Grundstückseigentümers zurückgehen. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen seien ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht habe, oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden seien. Weitere Voraussetzung für die Zurechnung einer Beeinträchtigung sei aber auch in einem solchen Fall, dass der von dem Eigentümer geschaffene oder geduldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet habe. Das bloße Anpflanzen und Aufziehen von widerstandsfähigen Bäumen begründe eine solche Gefahrenlage regelmäßig noch nicht. Daran ändere nichts, dass auch in einem solchen Fall z.B. bei Naturkatastrophen Schäden nicht auszuschließen seien. Denn derartige, ganz ungewöhnliche, von außen hinzutretende Ereignisse seien zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt gehe von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber den normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig seien, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus.

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