Mit der Bekanntmachung v. 8.12.2015 (BGBl I, S. 2357) hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz die neuen Beträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO veröffentlicht. Danach betragen die ab dem 1.1.2016 vom Einkommen der Partei abzusetzenden Beträge:

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen 213 EUR,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 468 EUR,
  3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:

    a) Erwachsene 374 EUR,

    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 EUR,

    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 EUR,

    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 EUR.

[Quelle: BGBl I, S. 2357]

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