(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.7.2015 – 24 U 108/14) • Sind Brände durch auf einer Hochzeitsfeier entzündete Himmelslaternen entstanden, so können die Veranstalter der Hochzeit hierfür verantwortlich sein und haften. Dies kann insb. dann der Fall sein, wenn die Veranstalter von ihrem Vorhaben, die Laternen steigen zu lassen, nach einer negativen Auskunft durch das Ordnungsamt keinen Abstand genommen haben und wenn die Verwendung der Laternen auf ihre Veranlassung und mit ihrem Einverständnis geschehen ist. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann vorliegen, wenn ein Veranstalter der Hochzeit die Himmelslaternen erworben, zu der Hochzeitsfeier mitgebracht und dort auf bzw. neben den Gabentisch gelegt hat. Das Ablegen auf dem Gabentisch kann – nicht ganz fernliegend – von einzelnen Gästen als Aufforderung verstanden werden, die Laternen als Bereicherung der Festlichkeit zum Einsatz zu bringen.

ZAP EN-Nr. 737/2015

ZAP 2/2015, S. 1061 – 1061

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