(BVerfG, Beschl. v. 20.8.2015 – Vz 11/14, 1 BvR 2781/13) • Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem BVerfG als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, ist gem. § 97a BVerfGG angemessen zu entschädigen. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des BVerfG. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsrechtsprechung besteht aber ein erheblicher Spielraum bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vordringlich einzuschätzen ist. Hinweis: Nach diesen Grundsätzen hat das BVerfG einer Beschwerdeführerin 3.000 EUR wegen der unangemessenen langen Dauer ihres Verfahrens zugesprochen. In ihrem Fall war zunächst die Senatszuständigkeit eineinhalb Jahre ungeklärt geblieben, und nach einer Änderung der Geschäftsverteilung hatte sich die Abgabe an den nunmehr zuständigen Richter erneut um ein Jahr und zehn Monate verzögert.

ZAP EN-Nr. 762/2015

ZAP 2/2015, S. 1069 – 1069

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