Den "verbundenen Vertrag" regelt § 358 BGB, wobei Abs. 1 BGB (Erstreckung der Widerrufsfolgen auf einen verbundenen Darlehensvertrag) sowie die beiden nachfolgenden Absätze (§ 358 Abs. 2 BGB mit der umgekehrten Erstreckung sowie § 358 Abs. 3 BGB mit der "Verbundvertrag"-Definition) im Wesentlichen unverändert geblieben sind.

Besondere Aufmerksamkeit verdient § 358 Abs. 5 BGB (Ausschluss der Anwendbarkeit auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen) sowie § 358 Abs. 4 BGB: Danach wird die Widerrufsfolgensystematik bei verbundenen Verträgen an die Neuregelungen der §§ 355 Abs. 3, 357–357b BGB angepasst. Dies bedingt nicht nur (erneut) differenzierte Bezugnahmen, sondern die Norm verliert (gerade im Vergleich zum früheren § 358 Abs. 4 BGB a.F.) deutlich an Übersichtlichkeit.

"Einwendungen bei verbundenen Verträgen" sind in § 359 BGB geregelt, wobei Abs. 1 den bisherigen Regelungsgehalt des früheren § 359 BGB a.F. enthält und § 359 Abs. 2 BGB zwei (bekannte) Ausnahmen (vgl. § 359a Abs. 3 und 4 BGB a.F.) nennt: Ausschluss der Anwendbarkeit auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen sowie bei einer "Bagatellgrenze" von einem finanzierten Entgelt von weniger als 200 EUR.

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