Der bisherigen Tendenz entsprechend, Informationspflichten nicht mehr im BGB (oder in der BGB-Informationspflichtenverordnung, BGB-InfoVO i.d.F. der Bekanntmachung v. 5.8.2002, BGBl. I, S. 3002), sondern im EGBGB zu regeln, hat das Umsetzungsgesetz Richtlinienvorgaben dort etabliert (krit. dazu die DAV-Stellungnahme Nr. 78/2012 v. Okt. 2012, S. 3: "systemwidrige Regelung der Informationspflichten im EGBGB"): Die Art. 246–246c EGBGB enthalten jeweils Informationspflichten, die auf die §§ 312 ff. BGB verweisen. Nicht kohärent an diesem Regelungsansatz ist jedoch, dass die §§ 312 ff. BGB ihrerseits selbst eigenständige Informationspflichten enthalten, so dass der Bestand an Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nur durch eine Gesamtschau von §§ 312 ff. BGB und Art. 246 ff. EGBGB ermittelt werden kann – auch dies führt nicht zu einer besseren Übersichtlichkeit bezüglich der verbraucherschützenden Informationspflichten (s. zur Einbeziehung von Pflichtinformationen auch Kramme NJW 2015, 279 ff. m.w.N.).

Gemäß der Systematik im EGBGB enthält Art. 246 Abs. 1 EGBGB grundlegende Informationspflichten, die im Grundsatz jeden entgeltlichen Verbrauchervertrag erfassen (vgl. zur Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, Art. 246 Abs. 2 EGBGB).

Detaillierte Informationspflichten bestehen:

  • für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge (ausgenommen Verträge über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen) Art. 246a in §§ 1–4 EGBGB (i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB),
  • für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Art. 246b §§ 1, 2 EGBGB (i.V.m. § 312d Abs. 2 BGB) und
  • für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246c EGBGB (i.V.m. § 312i BGB) (hierzu Tonner VuR 2013, 443 ff., 446).

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