Ergeht zunächst ein Versäumnisurteil und wird sodann nur teilweise Einspruch eingelegt und hierüber verhandelt, so ist zunächst aus dem Gesamtwert die 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3104, 3105 VV RVG) angefallen. Aus dem Teilwert des Einspruchs erhöht sich die Terminsgebühr dann auf 1,2, so dass zwei verschiedene Gebühren zu berechnen sind. Insgesamt darf der Anwalt jedoch nicht mehr abrechnen als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).

 

Beispiel 23:

Der Anwalt des Klägers hat gegen den Beklagten im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil i.H.v. 10.000 EUR erwirkt. Der Beklagte legt hiergegen Einspruch ein, soweit er zu mehr als 4.000 EUR verurteilt worden ist. Darüber wird verhandelt.

Für den Klägervertreter entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus dem Gesamtwert.

Aus dem Teilwert von 4.000 EUR bleibt es bei der 0,5-Terminsgebühr der Nr. 3105 VV RVG. Aus dem weitergehenden Wert entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)   725,40 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 4.000 EUR)   126,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 6.000 EUR)   424,80 EUR
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR = 669,60 EUR ist nicht überschritten)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.296,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   246,28 EUR
  Gesamt   1.542,48 EUR

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