Ergeht im ersten Termin ein Versäumnisurteil, so dass hier nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG ausgelöst worden ist und wird dann auf Einspruch des Gegners ein neuer Termin anberaumt, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter erscheint, so entsteht insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr. Die zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr erstarkt dann zu einer 1,2-Gebühr (OLG Köln AGS 2010, 412 = OLGR 2009, 709 = RVGreport 2010, 111).

Eine zusätzliche Terminsgebühr für das Erwirken des Versäumnisurteils, wie dies nach § 38 BRAGO für die frühere Verhandlungsgebühr noch der Fall war, kennt das RVG nicht. Daher kann neben der 1,2-Terminsgebühr keine weitere zusätzliche 0,5-Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).

Folglich können durch ein erstes Versäumnisurteil hinsichtlich der Terminsgebühr auch keine zusätzlichen Kosten der Säumnis anfallen (KG AGS 2006, 117 = JurBüro 2006, 134 = Rpfleger 2006, 227; AG Bremen AG kompakt 2010, 69).

 

Beispiel 17:

Im ersten Termin ist der Beklagte säumig, so dass gegen ihn ein Versäumnisurteil über 10.000 EUR ergeht. Hiergegen legt er Einspruch ein. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint er und verhandelt.

Insgesamt entsteht nur eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (§ 15 Abs. 2 RVG).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   268,85 EUR
  Gesamt   1.683,85 EUR

Das gleiche gilt, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist.

 

Beispiel 18:

Im schriftlichen Vorverfahren ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 10.000 EUR ergangen. Hiergegen hat er Einspruch eingelegt. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wird streitig verhandelt.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 17.

 

Hinweis:

Zu Mischfällen s.u. 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge