Möglich sind auch Mischfälle, so dass also aus einem Teilwert die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt und aus einem anderen Teilwert lediglich eine 0,5-Terminsgebühr.

Hier sind verschiedene Varianten denkbar:

a) Teilweise Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und nachfolgende Verhandlung

Wird auf die Klage hin die Verteidigungsbereitschaft nur hinsichtlich eines Teils der Klageanträge angezeigt, so ergeht i.Ü. ein Versäumnisurteil. Es entsteht dann eine 0,5-Terminsgebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV RVG) aus dem Wert, nach dem das Versäumnisurteil ergeht, und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) aus dem restlichen Wert, über den der Termin stattfindet.

 

Beispiel 22:

Der Kläger reicht auftragsgemäß eine Klage über 10.000 EUR ein. Der Anwalt des Beklagten sieht nur i.H.v. 2.000 EUR Erfolgsaussichten und zeigt die Verteidigungsbereitschaft des Beklagten auftragsgemäß lediglich wegen eines Teilbetrags i.H.v. 2.000 EUR an. Über 8.000 EUR ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren; über die weiteren 2.000 EUR wird verhandelt.

Der Anwalt des Klägers erhält neben der vollen 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert von 8.000 EUR für den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG lediglich i.H.v. 0,5. In Höhe des weitergehenden Betrags, über den verhandelt worden ist, entsteht dagegen die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

Für den Beklagtenvertreter ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu differenzieren. Aus 8.000 EUR erhält er lediglich eine 0,8-Gebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG), da er keinen Antrag gestellt hat. Aus dem weitergehenden Betrag i.H.v. 2.000 EUR entsteht die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG. Die Terminsgebühr entsteht für ihn dagegen nur aus 2.000 EUR, allerdings zu einem Satz von 1,2.

I. Klägervertreter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)   725,40 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)   228,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 2.000 EUR)   180,00 EUR
  (die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.153,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   219,15 EUR
  Gesamt   1.372,55 EUR

II. Beklagtenvertreter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 2.000 EUR)   195,00 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)   364,80 EUR
  (die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 10.000 EUR = 725,40 EUR, ist nicht überschritten)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 2.000 EUR)   180,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 759,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   144,36 EUR
  Gesamt   904,16 EUR

b) Teileinspruch und nachfolgende Verhandlung

Ergeht zunächst ein Versäumnisurteil und wird sodann nur teilweise Einspruch eingelegt und hierüber verhandelt, so ist zunächst aus dem Gesamtwert die 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3104, 3105 VV RVG) angefallen. Aus dem Teilwert des Einspruchs erhöht sich die Terminsgebühr dann auf 1,2, so dass zwei verschiedene Gebühren zu berechnen sind. Insgesamt darf der Anwalt jedoch nicht mehr abrechnen als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).

 

Beispiel 23:

Der Anwalt des Klägers hat gegen den Beklagten im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil i.H.v. 10.000 EUR erwirkt. Der Beklagte legt hiergegen Einspruch ein, soweit er zu mehr als 4.000 EUR verurteilt worden ist. Darüber wird verhandelt.

Für den Klägervertreter entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus dem Gesamtwert.

Aus dem Teilwert von 4.000 EUR bleibt es bei der 0,5-Terminsgebühr der Nr. 3105 VV RVG. Aus dem weitergehenden Wert entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)   725,40 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 4.000 EUR)   126,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 6.000 EUR)   424,80 EUR
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR = 669,60 EUR ist nicht überschritten)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.296,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   246,28 EUR
  Gesamt   1.542,48 EUR

c) Versäumnisurteil nach Klageerweiterung

Auch der umgekehrte Fall ist möglich, nämlich, dass zunächst nur eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) entsteht und aus einem weiteren Teilwert dann noch eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Zu beachten ist dann wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 

Beispiel 24:

Der Anwalt reicht für seinen Mandanten Klage i.H.v. 10.000 EUR ein, über die verhandelt wird. Es wird dann ein neuer Termin anberaumt. Zu diesem Termin wird die Klage um 5.000 EUR erweitert. In dem erneuten Termin ergeht Versäumnisurteil gegen den Beklagten über die Gesamtforderung.

Hier ist die Terminsgebühr aus dem Wert der ursprünglichen Klage in voller Höhe zu 1,2 entstanden (Nr. 3104 VV RVG). Aus dem Wert der Klageerw...

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