Neben der Rente mit 63 und der Mütterrente brachte das RV-Leistungsverbesserungsgesetz Änderungen an zwei Berechnungsvorschriften, die vor allem für Erwerbsminderungsrenten zu höheren Renten führen. Zum einen wurden die Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) ausgeweitet: Wurde bislang nur bei Renten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person begannen, eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt, also im Grunde eine Beitragszahlung bis zum 60. Lebensjahr fingiert, erhöht sich dieses Alter nunmehr auf 62 Jahre. Hiervon profitieren neben Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern vor allem Witwer, Witwen und Waisen von Versicherten. Eine Änderung beim Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) ist jedoch nicht erfolgt. Zum anderen werden bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten für Erwerbsminderungsrenten nunmehr auch die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, sofern das für die Leistungsberechtigten vorteilhaft ist (§ 73 S. 1 Hs. 2 SGB VI n.F.). Damit reagiert der Gesetzgeber darauf, dass nicht selten schon vor dem Eintritt einer Erwerbsminderung die Leistungsfähigkeit absinkt und auf diese Weise nur geringere Beiträge erbracht werden können.

Schließlich enthält das RV-Leistungsverbesserungsgesetz auch eine neue arbeitsrechtliche Regelung (§ 41 S. 3 SGB VI), wonach das Ende eines Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien hinausgeschoben werden kann.

Autoren: Von Prof. Dr. Andreas Pattar, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP 2/2015, S. 83 – 98

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