(BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14) • Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterwerfen. Die öffentliche Erklärung der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sie werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass die NPD nicht in den Landtag kommt, stellt keine Verletzung ihrer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zu Lasten der betroffenen Partei in den laufenden Landtagswahlkampf in Thüringen dar. Die angegriffenen Äußerungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und verletzen die betroffene Partei nicht in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien.

ZAP EN-Nr. 78/2015

ZAP 2/2015, S. 64 – 65

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