(OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2015 – 2 U 4/15) • Eine geschäftliche Handlung, die unwahre Angaben enthält, ist irreführend und damit unlauter. Ob ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird, richtet sich nach dem Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises. Weist ein Telekommunikationsdienstleister die ihm durch einen anderen Dienstleister übermittelte Kündigung des Dienstvertrags durch einen Kunden diesem gegenüber in einem Telefongespräch zurück und erweckt den Eindruck, dass der Kunde den Vertrag nicht über einen neuen Vertragspartner, sondern nur selbst kündigen könne, ist dies irreführend. Darüber hinaus handelt es sich um eine gezielte Behinderung. Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, wenn der Kunde aufgefordert wird, bei der anschließenden Bandaufnahme des Telefongesprächs nicht zu erwähnen, dass er an dem Vertragsverhältnis festhalten wolle und diesem im Anschluss hieran bestätigt, er habe seine Kündigung widerrufen.
ZAP EN-Nr. 757/2015
ZAP 2/2015, S. 1067 – 1068
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