(BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13) • Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Bei einem Wechselmodell haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht ist es eine Frage tatrichterlicher Würdigung, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt. Dabei komme der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13).

ZAP EN-Nr. 61/2015

ZAP 2/2015, S. 60 – 60

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