(OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.11.2014 – 9 U 58/14) • In der Regel liegt ein Bezirksschutz i.S.v. § 87 Abs. 2 HGB vor, wenn dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet "exklusiv" zugewiesen wird. Zwar ist grds. ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer möglich; es bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht naheliegend erscheinen, im Gegensatz zu einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.

ZAP EN-Nr. 71/2015

ZAP 2/2015, S. 62 – 63

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