Aus dem Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Terminsverlegung folgt indes nicht, dass das Gericht bei der Verbescheidung von Terminverlegungsanträgen völlig frei wäre. Vielmehr ist über Verlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen des Verfahrensbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ 1998, 311; NStZ-RR 2007, 81). Ebenso zu berücksichtigen sind die Bedeutung der Sache sowie Anlass, Voraussehbarkeit und voraussichtliche Dauer der Verhinderung insbesondere des Verteidigers (vgl. OLG Koblenz NZV 2009, 569), sowie der Rang des Gerichts, die Komplexität des Sachverhalts und die zu erwartenden Rechtsfolgen (so Krumm StV 2012, 177).

 

Hinweis:

Die Straferwartung kann jedoch nur in beschränktem Umfang zur Begründung der Ablehnung eines Verlegungsantrags herangezogen werden. Die elementaren Angeklagtenrechte, insbesondere die freie Verteidigerwahl, beanspruchen in allen Verfahren Geltung, und zwar unabhängig von der Straferwartung.

Bei seiner Entscheidung hat der Vorsitzende sämtliche ihm bekannten Umstände zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 228 Rn. 10). Im Zweifel gebührt dem Verteidigungsinteresse der Vorrang (OLG München NStZ-RR 2006, 20).

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