Die Ankündigung der Europäischen Zentralbank (EZB), zur Stabilisierung der Gemeinschaftswährung notfalls Staatsanleihen von Krisenländern anzukaufen (sog. OMT-Programm), hat im Februar letzten Jahres das BVerfG auf den Plan gerufen. Die Karlsruher Richter haben Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme und legten die Rechtsfrage den Kollegen am EuGH vor.

Am 14. Januar hat nun der Generalanwalt am EuGH, Pedro Cruz Villalón, seine Schlussanträge in dieser Sache abgegeben. Bei den sog. Schlussanträgen handelt es sich um ein Rechtsgutachten, das für die Richter nicht bindend ist, dem sie in der Vergangenheit jedoch ganz überwiegend gefolgt sind.

Cruz Villalón ist der Auffassung, dass das angekündigte Ankaufsprogramm durchaus vom Mandat der EZB gedeckt ist. Eine effektive Währungspolitik sei nur möglich, wenn die europäische Wirtschaftslage dies hergebe. Anleihenkäufe zur Stabilisierung der Wirtschaft könnten also die Voraussetzungen schaffen, unter denen die EZB ihre eigentlichen Aufgaben erfüllen könne; es handele sich dabei um "unkonventionelle währungspolitische" und nicht um im eigentlichen Sinne wirtschaftspolitische Maßnahmen.

Allerdings hält der Generalanwalt auch einige Einschränkungen für nötig: So müsse sich die EZB jeder direkten Beteiligung an dem für den betroffenen Staat geltenden Finanzhilfeprogramm enthalten. Außerdem müsse sie klar und präzise die außergewöhnlichen Umstände darlegen, die diese Maßnahme rechtfertigen. Schließlich sei der Erwerb von Staatsschuldentiteln nur auf dem sog. Sekundärmarkt erlaubt und zwar unter Voraussetzungen, die die Grenze zur verbotenen Staatsfinanzierung nicht verwischen.

Folgt der EuGH dieser Einschätzung, darf man darauf gespannt sein, ob dem BVerfG die aufgezeichneten Grenzen für die EZB als ausreichend erscheinen.

[Quelle: EuGH]

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