(OLG Hamburg, Beschl. v. 22.7.2015 – 1 Ws 88/15) • Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt (§§ 147, 406e StPO).
ZAP EN-Nr. 769/2015
ZAP 2/2015, S. 1071 – 1071
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