Weiterhin beschäftigt die Rechtsprechung das Phänomen der sog. Klimakleber. Das BayObLG (StRR 6/2023, 24 [Deutscher]) hat hierzu klare Worte gefunden: Eine Nötigung durch Festkleben auf einer Straße, um Autofahrer an der Weiterfahrt zu hindern und dadurch auf die Gefahren des Klimawandels aufmerksam zu machen, ist nicht durch Art. 20 Abs. 4 GG, § 34 StGB direkt oder analog oder wegen „zivilen Ungehorsams” gerechtfertigt. Das LG Berlin (StRR 4/2023, 27 [Deutscher]) weist darauf hin, dass die Blockade der Fahrzeuginsassen ab der zweiten Reihe (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung, BGHSt 41, 182 = NJW 1995, 2643) auch angesichts der Motivation der Beteiligten verwerflich gem. § 240 Abs. 2 StGB ist. Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Täter bereits vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber o.Ä. festklebt, um die von ihm erwartete alsbaldige polizeiliche Räumung der Fahrbahn nicht nur unwesentlich zu erschweren (KG NJW 2023, 2792).

 

Hinweis:

Näher Lund, NStZ 2023, 198. Zu der Frage, ob das Blockieren eines Rettungswagens durch Klimaaktivisten nur strafbar nach § 315b StGB ist bei Verursachen einer „verkehrsspezifischen Gefahr, Fahl, NZV 2023, 244. Zur Rechtfertigung von Klimaklebern und betroffenen Autofahrern Mitsch, DAR 2023, 234.

 

Abschließende Hinweise:

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Verkehrsstraf- und OWi-Recht bei König, DAR 2023, 362. Es besteht keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei „widerrechtlicher Benutzung” von Kfz (BGH NJW 2023, 998 = DAR 2023, 275). Den Wert eines Kfz als strafrechtliches Problem erörtert Krenberger, zfs 2024, 424. Legt ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vor, darf dieser, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen (BayObLG DAR 2023, 463). Weder ein Wiedereinsetzungsantrag noch der Einspruch gegen einen Strafbefehl können wirksam per einfacher E-Mail bei Gericht eingereicht werden (LG Nürnberg-Fürth StraFo 2023, 15 = VRR 6/2023, 19 [Burhoff]). Zum beA im Straf- und OWi-Recht Staub, NZV 2023, 337. Zur Beschränkung des Rechtsmittels auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperrfrist KG zfs 2023, 45 = NZV 2023, 234 [Metz]).

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