Widersprüche in den Urteilsfeststellungen (hier: zur gefahrenen Geschwindigkeit im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes) kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt auflösen. Eine Bezugnahme auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO im tatrichterlichen Urteil führt jedenfalls dann nicht dazu, dass auf der Abbildung eingeblendete Textfelder zum Inhalt der Urteilsurkunde werden, wenn dort eine größere Anzahl unterschiedlicher Daten abgedr. ist (BayObLG zfs 2022, 349 = VRR 8/2022, 23 [Deutscher]). Will der Tatrichter dienstliches Wissen, das er außerhalb der Hauptverhandlung erlangt hat, zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen, so muss er die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass sie der Entscheidung als gerichtskundig zugrunde gelegt werden könnten. Auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen des erkennenden Richters aus einer früheren Hauptverhandlung (hier: Äußerungen eines technischen Sachverständigen zur Plausibilität des Messwertes in einem Parallelverfahren) dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden (BayObLG zfs 2022, 468 = NZV 2022, 396 [Cardue]).

 

Hinweis:

Zur Messprotokollverlesung anstelle der Messbeamtenvernehmung Kroll DAR 2022, 232.

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