Kommt es auf einer schmalen Landstraße ohne Mittelstreifen in einer Linkskurve zu einer Berührung mit dem entgegenkommenden sog. Rechtslenker-Fahrzeug, kann dessen Fahrer – auch ohne Feststellbarkeit eines Verkehrsverstoßes – allein wegen der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs eine Haftungsquote von 2/3 treffen (OLG Schleswig NJW-RR 2022, 750). Hat der Geschädigte eine bestimmte Verletzung bei einem Verkehrsunfall nur deshalb erlitten, weil er entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO nicht angeschnallt war, so darf das darin liegende Mitverschulden nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass bei der Bewertung der Schadensersatzansprüche sämtliche Verletzungen außer Betracht gelassen werden, die der Geschädigte nicht erlitten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre; denn auch insoweit ist er durch die rechtswidrige Tat des Schädigers verletzt worden. Vielmehr sind zunächst sämtliche unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten zu erfassen. Erst auf der zweiten Ebene bei Bildung der (einheitlichen) Haftungsquote ist zu berücksichtigen, welche Verletzungen der Geschädigte nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen (OLG München zfs 2022, 374; zur Bildung der Haftungsquote Nugel DAR 2022, 438).

 

Hinweis:

Eine schriftliche Einlassung am Unfallort mit detaillierten Ausführungen zum Unfallhergang, aufgrund welcher der Erklärungsempfänger auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, führt i.R.d. Beweiswürdigung regelmäßig dazu, dass das Gericht die darin anerkannten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen kann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht gelingt (OLG Nürnberg NJW 2022, 2483 = zfs 2022, 319).

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