(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.9.2022 – 14 S 3566/21) • Die durch § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a VwGO begründete Zuständigkeit umfasst auch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB, die Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide betrifft. Ein die vorbereitende Bauleitplanung erfüllender Gemeindeverband i.S.d. § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO ist zur Sicherung der von ihm betriebenen Planung zur Stellung eines Zurückstellungsantrags nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB berechtigt. Soweit im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gegen § 10 Abs. 6a S. 1 2. Alt., S. 2 BImSchG verstoßen wird, begründet dies einen nicht erforderlichen Bearbeitungszeitraum i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 2 BauGB. Eine angemessene Bearbeitungszeit für den konkreten Antrag führt demnach nicht zu einer Verkürzung der Zurückstellungsdauer, jedoch über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen schon.

ZAP EN-Nr. 686/2022

ZAP F. 1, S. 1097–1097

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