(BGH, Beschl. v. 23.7.2020 – I ZB 88/19) • Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public. Der Waffengleichheit entspricht die Pflicht des Gerichts, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren. Nicht jede ungeahndet gebliebene Intervention der Parteien führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit.

ZAP EN-Nr. 523/2020

ZAP F. 1, S. 1113–1113

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