Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die bereits erwähnten ADSp 2017 bzw. die Logistik-AGB 2019 haben sich jedoch noch nicht so etabliert, wie man es eigentlich erwartet hätte. Sie stellen auch nicht immer so eine solide Grundlage dar, dass man sie guten Gewissens ohne jedwede Ergänzung dem Dienstleister zur Verwendung empfehlen könnte. Zur Verdeutlichung nur zwei Beispiele:

 

Beispiele:

Das Aufrechnungsverbot in Ziff. 19 ADSp 2017 läuft aktuell leer. Die Klausel lautet:

"Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist".

Richtigerweise müsste es jedoch der fällige Gegenanspruch heißen (s. hierzu die Formulierung in Ziff. 19 ADSp 2003/2016). Eine Änderung dieser Klausel war von den Verfassern der ADSp 2017 nach eigenen Angaben nicht beabsichtigt. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck und entgegen dem Wortlaut dürfte jedoch nur schwer möglich sein. Es ist daher nach hiesiger Auffassung empfehlenswert, vorsorglich eine Ergänzung zu den ADSp 2017 mit aufzunehmen.

Diese Klausel kann wie folgt lauten:

"Es wird klargestellt, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden, außervertraglichen Ansprüchen nur dann zulässig ist, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist".

Mit Blick auf die Logistik-AGB 2019 wird aller Voraussicht nach deren Ziff. 1.4 künftig noch für eine Vielzahl an Diskussionen sorgen. Hiernach sollen die ADSp bei etwaigen Widersprüchen zwischen den ADSp und den Logistik-AGB 2019 nunmehr Vorrang genießen. Abgesehen davon, dass die allgemeineren Bestimmungen (d.h. die ADSp) somit die spezielleren Bestimmungen (d.h. die Logistik-AGB 2019) verdrängen sollen, war das Verhältnis von ADSp 2003 und Logistik-AGB 2006 genau anders herum geregelt. Warum dies jetzt geändert wurde, bleibt offen.

In den ADSp 2016/2017 fehlt es bewusst an einem vertraglichen Pfandrecht. Es wird nur auf die gesetzlichen Pfandrechte verwiesen und lediglich Modifikationen zu dessen Ausübung getroffen. Welchen Anwendungsbereich – wenn überhaupt – damit noch das in Ziff. 10.1 Logistik-AGB 2019 enthaltene, vertragliche Pfandrechte hat, wird die Zukunft zeigen.

Auch die Rechtsfolgen, wenn der Auftragnehmer über gar keine Haftungsversicherung verfügt und/oder die zu spät eindeckt, sind in Ziff. 18.3 Logistik-AGB 2019 sowie Ziffern 28.2, 28.3 ADSp 2017 unterschiedlich geregelt.

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