Sind Eintragungen im Fahrerlaubnisregister zu dem in § 4 Abs. 5 S. 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 S. 4 StVG maßgeblichen Punktestands zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden. Das in § 29 Abs. 7 S. 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 S. 5 StVG kraft Spezialität verdrängt (OVG Bautzen NJW 2018, 1137). § 4 Abs. 6 S. 4 StVG ist ggf. als Ergebnis einer analogen Anwendung dieser Norm keine allgemeine Aussage dahin zu entnehmen, dass für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zu den für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 StVG (Ermahnung bzw. Verwarnung) berücksichtigten Punkten nur solche hinzugerechnet werden können, die der Fahrerlaubnisbehörde erst nach diesen Maßnahmen bekannt geworden sind. Für das Ergreifen der Maßnahmen gem. § 4 Abs. 5 StVG kommt es auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde an. Der Fahrerlaubnisinhaber kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Punktestand tatsächlich nicht höher ist als in der Ermahnung bzw. Verwarnung mitgeteilt (OVG Hamburg NJW 2018, 1335 = DAR 2018, 219 = NZV 2018, 341 [Koehl]).

 

Literturhinweis:

Zur Systematik des Fahreignungs-Bewertungssystems Koehl (NJW 2018, 1281).

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