Die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen richtet sich nach §§ 87 ff. IRG. Auch ausländische Freiheitsstrafen können grundsätzlich im Inland vollstreckt werden (§ 48 IRG). Fraglich ist das allerdings, wenn die Tat in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zu einem solchen Fall führt das OLG Stuttgart (NJW 2018, 2213 = NZV 2018, 320 m. Anm. Lenk = DAR 2018, 454) aus: Ein ausländisches Straferkenntnis (hier aus der Schweiz wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung), mit dem gegen den Verurteilten deutscher Staatsangehörigkeit eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, kann auch dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn der Lebenssachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, in Deutschland lediglich Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt. Liegt der Verurteilung ein grober Verstoß gegen die Verkehrsregeln zugrunde, der "in skrupelloser Weise" verursacht wurde, verstößt die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des nicht zur Bewährung ausgesetzten Teils von 12 Monaten Freiheitsstrafe auch nicht wegen der Härte der Rechtsfolge gegen § 73 IRG. Dies mag möglicherweise als hart angesehen werden; die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist aber insoweit nicht als "unerträglich oder in keiner Weise vertretbar" zu beurteilen. Da es für die Frage der beiderseitigen Sanktionierbarkeit auf den Zeitpunkt der Exequaturentscheidung ankommt, wäre die Tat im Übrigen auch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. (s. oben 5.) strafbar.

 

Abschließende Hinweise:

Übersicht zur aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung bei König (DAR 2018, 361) und zu den Rechtsfolgen bei Verkehrsstraftaten Burhoff (VRR 7/2018, 4). Das Auslesen von Daten der "Black-Box" automatisierter Fahrzeuge zur Strafverfolgung behandelt Berndt (NZV 2018, 249).

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