Erst mit der Annäherung an eine Straßenkreuzung beginnt die Verwirklichung des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a und d, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die Tat ist kein Dauerdelikt (BGH NStZ-RR 2018, 108 = NZV 2018, 288 [Kerkmann]). Bei der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken ("und dadurch") in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat.

 

Hinweis:

Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich durch die Tathandlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, genügt dagegen nicht.

An dem erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang fehlt es, wenn die Gefährdung eines Radfahrers durch das Einfahren in die Kreuzung unabhängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Kfz-Führer im Kreuzungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte. Der Zusammenstoß hätte sich dann bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise ereignet (BGH StV 2018, 431 = StRR 8/2018, 19 = VRR 6/2017, 11 [jew. Deutscher]).

Bei Eintritt eines tatsächlichen, wenn auch hinter der Wertgrenze von 750 EUR zurückbleibenden, Schadens ist grundsätzlich vom vorgelagerten Bestehen einer konkreten Gefahr auszugehen. Diese ist nur dann als unbedeutend einzustufen, wenn aufgrund einer Prognose von vornherein lediglich der tatsächlich eingetretene, geringe Schaden gedroht hat, also kein "unverbrauchter Eskalationsrest" vorhanden war. Ansonsten ist von einem überschießenden Gefährdungsschaden und einem Realisationsdefizit bezüglich der konkreten Gefahr auszugehen (LG Heilbronn NZV 2018, 197 [Preuß]).

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