Uneingeschränkt absetzbar sind die Aufwendungen für die Finanzierung eines Familienheims oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung. Dazu gehören beim Elternunterhalt nicht nur die Zinsen, sondern auch die Tilgungsleistungen und Aufwendungen, soweit es sich um nicht umlagefähige Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV handelt (BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 = NJW 2009, 2523 = FuR 2009, 567).

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