Selbstgenutztes Immobilieneigentum bleibt jedenfalls dann im Rahmen der Vermögensbewertung insgesamt unberücksichtigt, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203; v. 19.3.2003 – XII ZR 123/00, BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181; Beschl. v. 29.4.2015 – XII ZB 236/14, FamRZ 2015, 1172 m. Anm. Hauß). Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen.

Die Veräußerung eines Grundstücks kommt eher in Betracht, wenn das Grundstück nicht selbst genutzt, sondern fremdvermietet wird. Auch kann die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Ferienhaus eher zumutbar sein. Allerdings wird man die Veräußerung einer Immobilie dann nicht erwarten können, wenn das Grundstück gute Erträge abwirft und wenigstens teilweise der Lebensbedarf daraus bestritten wird, für die Alterssicherung benötigt wird oder nach der Marktlage mit nicht unbeträchtlichen Verlusten zu rechnen wäre.

Anstelle einer Verwertung (Veräußerung) eines Grundstücks ist auch an eine Beleihung zu denken. Unzumutbar ist die Beleihung, wenn keine laufenden Einkünfte da sind, aus denen der Kredit bezahlt werden kann. Eine von den Eltern geschenkte Immobilie muss beliehen werden, wenn an sich die Voraussetzungen der Rückgewähr der Schenkung nach § 528 BGB wegen einer Notlage der unterhaltsbedürftigen Eltern gegeben sind. Das unterhaltspflichtige Kind muss jedoch auch in der Lage sein, Zins- und Tilgungsleistungen für den Kredit aufzubringen, den es zur Abgeltung der Ansprüche aufnehmen muss (BGH NJW 2000, 3488).

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