Da der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf Geldzahlung, sondern nur auf Teilhabe am Familieneinkommen gerichtet ist (BGH FamRZ 2003, 860, 865), kann hieraus keine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes abgeleitet werden (BGH NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge