In der Praxis besondere Bedeutung haben die Selbstbehaltsätze, also die Beträge, die dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehegatten quasi als unterhaltsrechtliche Freibeträge verbleiben dürfen. Seit dem 1.1.2015 sind folgende Selbstbehaltssätze anzuwenden:

 
für das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind: 1.800 EUR  
für dessen Ehegatten: 1.440 EUR  
ergibt einen Familienselbstbehalt von 3.240 EUR  

Zu beachten ist dabei allerdings stets, dass es sich hierbei nur um Mindestbeträge handelt. Folglich müssen die Selbstbehaltssätze im Einzelfall erhöht werden, da sich der Unterhaltsanspruch eines vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten nicht nach Mindestbeträgen, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und der gegenüber dem Elternteil vorrangig zu berücksichtigende Ehegatte keine Schmälerung des eigenen angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen muss. Daher ist ein individueller Selbstbehalt zu ermitteln, der mindestens 45 % des über den vorgenannten Selbstbehaltssatz hinausgehenden Einkommens beträgt (BGH, Urt. v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535 zur Berechnung des individuellen Selbstbehalts).

Dieser Familienselbstbehalt ist vom zusammengerechneten Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten abzuziehen und der Restbetrag um eine Haushaltsersparnis von 10 % zu vermindern. Der verbleibende Betrag steht dann zur Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung (BGH NJW 2010, 3161 = FamRZ 2011, 341).

 

Berechnungsbeispiel:

 
Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 3.000 EUR  
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Kindes 1.000 EUR  
Familieneinkommen 4.000 EUR  
     
Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes 75 %  
(Verhältnis von 3.000 EUR eigenem Einkommen zu 4.000 EUR Gesamteinkommen der Familie)    
     
Familieneinkommen 4.000 EUR  
abzgl. Selbstbehalt für Unterhaltspflichtigen - 1.800 EUR  
abzgl. Selbstbehalt für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten - 1.440 EUR  
verbleiben 760,00 EUR  
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis - 76,00 EUR  
ergibt 684,00 EUR  
     
davon verbleiben den Ehegatten zusätzlich ½ 342,00 EUR  
zzgl. der den Ehegatten verbleibende Familienselbstbehalt 3.240,00 EUR  
ergibt individuellen Familienbedarf der Familie des unterhaltspflichtigen Kindes von 3.582,00 EUR  
     
Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Familienselbstbehalt (75 %) 2.686,50 EUR  
     
eigenes Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 3.000,00 EUR  
abzgl. des Anteils am Familienselbstbehalt - 2.686,50 EUR  
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes für den Elternunterhalt i.H.v. 313,50 EUR  

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