(OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2017 – 11 U 71/16) • Nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat der zur Auskunft Verpflichtete u.a. Angaben über Name und Anschrift der Hersteller und Lieferanten zu machen. Unter den Begriff "Anschrift" fällt auch die E-Mail-Anschrift. Bei der "Anschrift" ebenso wie bei der "Adresse" handelt es sich um die Angabe, wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht. Dies war bis in die 1980iger Jahre selbstverständlich synonym mit "Postanschrift". Mit der Änderung der Kommunikationsgewohnheiten insb. im elektronischen Geschäftsverkehr ist das Verständnis dieses Begriffs dem allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen. Nicht geschuldet ist hingegen die Auskunft über die IP-Adresse, da dieser keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt und lediglich der Identifizierung des Endgeräts dient. Hinweis: Mit seiner Entscheidung hat sich das Gericht im Ergebnis an den Urteilen des OLG Köln (v. 25.3.2011 – 6 U 87/10) und des LG Hamburg (v. 18.8.2015 – 308 O 293/15) orientiert. Beide Gerichte waren in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass unter den Begriff der "Anschrift" auch die E-Mail-Adresse fällt. Das OLG Frankfurt hat jedoch die Revision zugelassen, da die Frage der Reichweite eines Auskunftsanspruchs gerade bei Urheberrechtsverletzungen im Internet als von grundsätzlicher Bedeutung erscheint.

ZAP EN-Nr. 653/2017

ZAP F. 1, S. 1120–1121

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