Eine vom AG gewährte Wiedereinsetzung gegen sein Urteil führt zu einem rückwirkenden und für das VG beachtlichen Wegfall der Rechtskraft eines zu einem Punkteeintrag führenden Bußgeldbescheids (OVG Schleswig zfs 2017, 238 = NZV 2017, 293 [Hühnermann] = VRR 5/2017, 20 [Pießkalla]). Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV knüpft in der Weise an den in der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung genannten Grund der Nichteignung an, dass der Betroffene die damalige Feststellung dieses Grundes regelmäßig in einem Neuerteilungsverfahren ohne Weiteres gegen sich gelten lassen muss, wenn er von Rechtsbehelfen gegen die Entziehung keinen Gebrauch gemacht hat (OVG Lüneburg DAR 2017, 339).

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