Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich die Kenntnis einer anderen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft, Kraftfahrtbundesamt) über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung, die im Fahreignungsregister einzutragen ist, im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 6, Abs. 6 S. 4 StVG nur dann zurechnen lassen, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde (VGH München NJW 2016, 1183 = DAR 2016, 411 m. Anm. Hillmann/Plate 475 = zfs 2016, 415). Auch unter Berücksichtigung abweichender Stimmen in der jüngeren juristischen Fachliteratur bleibt das VG Neustadt (Weinstraße) bei der ständigen Rechtsprechung, dass die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als vorbereitende Verfahrenshandlung nicht selbstständig gerichtlich anfechtbar ist (zfs 2016, 300 [Ls.]).

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